Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gröbmiller GmbH & Co. KG
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Allgemeines:
1.1 Für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen; sie sind Bestandteil aller mit uns geschlossener Verträge. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung nicht gesondert widersprechen. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Mit Auftragserteilung werden unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Besteller als rechtlich bindend anerkannt.
1.2 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag sind schriftlich, d.h., in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax) abzugeben. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sind für uns nur bindend, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
1.3 Der Besteller ist Verbraucher, soweit der Zweck der bestellten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Als Unternehmer gilt dagegen jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Vereinigung, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
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Angebote und Geschäftsabschluss:
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend; technische Änderungen bleiben vorbehalten.
2.2 Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Änderungen sind erst nach unserer schriftlichen Bestätigung für uns bindend.
2.3 Der Umfang der Lieferung und Leistung ergibt sich ausschließlich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
2.4. Der Besteller hat unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung die angegebenen Mengen-, Maß- und sonstige Angaben in allen Punkten zu überprüfen und Fehler unverzüglich anzuzeigen.
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Datenschutzhinweis für Verbraucher:
Wir speichern und nutzen Ihre personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Telefon) zur Abwicklung der Vertragsbeziehung; bei Nichtbereitstellung der Informationen ist die Durchführung nicht möglich. Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verwendet und für die Dauer der Geschäftsbeziehung gespeichert; darüber hinaus, solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen, Rechtsansprüche aus dem Vertragsverhältnis geltend gemacht werden können oder sonstige berechtigte Gründe eine weitere Speicherung rechtfertigen. Es geltend die Ausführungen gemäß unserer Datenschutzerklärung auf unserer Internetseite (https://www.groebmiller.de).
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Hinweise zur Streitbeilegung für Verbraucher:
4.1 Wir sind nach geltendem Recht verpflichtet, Verbraucher auf die Existenz der Europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform hinzuweisen, die für die Beilegung von Streitigkeiten genutzt werden kann, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss. Für die Einrichtung der Plattform ist die Europäische Kommission zuständig.
Die Europäische Online-Streitbeilegung-Plattform ist unter https://ec.europa.eu/odr zu finden.
4.2 Wir beteiligen uns an Streitbeilegungsverfahren im Rahmen der europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform nicht. Wir bieten dem Kunden jedoch insbesondere die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme per Telefon (0821/748260) oder unter info@groebmiller.de. Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-schlichtungsstelle teil.
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Preise:
5.1 Sämtliche Preise gelten für die Ware ab Werk Augsburg ausschließlich Fracht und Verpackung und zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Versicherungskosten sind nicht im Preis enthalten.
5.2 Unsere Preise gelten für die ununterbrochene Abwicklung der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen während der regulären Arbeitszeit. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie für Arbeiten unter nicht vorhergesehenen erschwerten Bedingungen werden – ungeachtet abweichender Vereinbarungen – zusätzlich anfallenden Kosten erhoben. Dies gilt auch, wenn auf Verlangen des Bestellers zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen zu erbringen sind.
5.3 Sollten sich zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung und der Ausführung der Lieferung oder Leistung die der Kalkulation zu Grunde liegenden Preisfaktoren (Preise unserer Lieferanten, Materialkosten, Löhne, Frachtkosten oder sonstige relevante Kosten) um mehr als 5 % erhöhen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, entsprechend anzuheben.
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Ausführung/Änderung von Aufträgen:
6.1 Änderungen und Abweichungen in der Ausführung eines Auftrages sind zulässig, wenn wir diese aus technischen Gründen für notwendig erachten.
6.2 Auftragsänderungen des Bestellers nach Ausfertigung der Auftragsbestätigung können wir nur berücksichtigen, wenn die daraus resultierenden zusätzlichen Kosten von diesem getragen werden.
6.3 Die Übernahme von etwaigen dem Besteller gegenüber Dritten obliegenden Leistungen, wie z. B. Beratungs- und Planungsleistungen, sind – ungeachtet abweichender Vereinbarungen – nicht Vertragsgegenstand. Soweit bei der Installation unserer Produkte und Waren im Baubereich Planungsleistungen von uns erbracht werden, ist der Besteller verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und auch nur geringfügige Abänderungen ausschließlich mit unserer Zustimmung vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden und Aufwendungen gleich welcher Art, die auf eine eigenmächtige Abweichung des Bestellers von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird von uns nicht übernommen.
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Lieferzeit/Verzug:
7.1 Wir sind bemüht die von uns angegebenen Lieferfristen einzuhalten; diese sind jedoch stets unverbindlich. Sofern eine schriftliche Lieferzeit ausdrücklich in der Auftragsbestätigung benannt ist, beginnt diese erst dann, wenn durch den Besteller alle für die Lieferung erforderlichen Daten vollständig übermittelt worden sind.
7.2 Der Eintritt eines Liefer- oder Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung des Bestellers erforderlich. Zum Rücktritt ist der Besteller erst dann berechtigt, wenn er uns zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Im Fall einer Lieferverzögerung ist der Besteller verpflichtet, uns auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
7.3 Die Lieferfrist verlängert sich – auch wenn bereits Verzug vorliegt – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Störung der Verkehrswege, Cyberangriffe auf das IT-System), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir unverzüglich mit. Der Besteller kann von uns in diesen Fällen die Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns hierzu nicht unverzüglich bereit, kann der Besteller zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
7.4 Die Rechte des Bestellers auf Schadenersatz nach Ziffer 16 bleiben unberührt.
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Lieferung/Gefahrübergang/Abnahme/höhere Gewalt:
8.1 Lieferungen von Waren erfolgen ab unserem Lager, welches auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Unsere Warenlieferung an den vom Besteller gewünschten Ort (Versendungskauf) erfolgt, sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden, generell unfrei.
8.2 Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Besteller über. Bei Versendungskauf geht die Gefahr mit Übergabe an die zur Versendung bestimmte Person (Frachtführer) über. Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers.
8.3 Waren werden nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Transportschäden versichert.
8.4 Soweit eine Abnahme der Lieferung oder Leistung vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug ist oder die Lieferung in Gebrauch genommen hat.
8.5 Verweigert der Besteller bei Anlieferung ernsthaft die Annahme der Ware, so können wir ohne Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen.
8.6 Höhere Gewalt und Ereignisse wie Mobilmachung, Krieg, politische Umwälzungen, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen o.ä. – auch wenn sie nur die Materialbeschaffung beschränken – berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass der Besteller zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt ist.
8.7 Wird der Versand auf Wunsch oder aufgrund von Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert die Ware auf seine Kosten und Gefahr. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme und/oder Schuldnerverzug geraten ist.
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Zahlungsbedingungen/Aufrechnung:
9.1 Unsere Rechnungen sind nach Lieferung bzw. Abnahme fällig und zahlbar:
- a) Innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto.
- b) Innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug (netto).
- c) Rechnungen über Montagen oder Reparaturen sind jedoch sofort nach Erhalt ohne Abzug von Skonto fällig.
9.2 Sofern mehrere offene Forderungen im Zeitpunkt des Zahlungseingangs bestehen, wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Zahlung zur Tilgung der ältesten fälligen Schuldposten und der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
9.3 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Vorliegen von Mängeln gelten die Rechte nach Ziffer 15. Unternehmern einen Mindermengenzuschlag in Höhe von
10,00 €.
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Zahlungsverzug:
10.1 Zahlungsverzug tritt mit Ablauf der unter Ziff. 9.1 b) bzw. c) genannten Fristen mit Ablauf des Fälligkeitsdatums gemäß Rechnung ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
10.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere sind wir im Verzugsfall berechtigt, für Entgeltforderungen ggü. Unternehmern Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, sowie eine Pauschale i.H.v. 40 € zu verlangen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
10.3 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir zur Verweigerung unserer Leistung berechtigt oder können diese von einer Voraus- oder Sicherheitsleistung abhängig machen und nach erfolglosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten. Bei Verträgen, die eine kundenspezifische Einzelanfertigung vorsehen, sind wir zum sofortigen Rücktritt berechtigt.
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Eigentumsvorbehalt:
11.1 Unsere Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
11.2 Wenn der Besteller Unternehmer ist, gilt statt Ziffer 11.1: Sämtliche gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung aller uns ggü. dem Besteller gegenwärtig und künftig zustehenden Ansprüchen aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung.
11.3 Die nach Ziffer 11.1 oder 11.2 unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
11.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Bezahlt der Besteller unsere fällige Forderung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir ihm zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
11.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet wären; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Besteller gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem kundengehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung und Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gelten, unentgeltlich zu verwahren.
11.6 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Bestellers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Bestellers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert an dem Miteigentum entspricht.
11.7 Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
11.8 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau von Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Besteller nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Bestellers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring- Erlös wird die Forderung sofort fällig.
11.9 Wir ermächtigen den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Wir werden von unserer Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten – nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf unser Verlangen hin hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind auch ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung selbst anzuzeigen.
11.10 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
11.11 Mit Zahlungseinstellung des Bestellers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
11.12 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die uns zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernde Forderung übersteigen, verpflichten wir uns auf Verlangen des Bestellers, einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugeben Sicherheiten obliegt uns.
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Pauschalierter Schadensersatz:
12.1 Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft kann ein Rücktritt nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch uns erfolgen.
12.2 Erfolgt die Kündigung des Werkvertrages durch den Auftraggeber gemäß § 649 BGB, so sind wir berechtigt, 10 % der Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder geringerer Schaden entstanden ist.
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Widerrufsrecht für Verbraucher:
13.1 Verbrauchern steht bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts wie dem Einkauf über unseren Online-Shop ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angaben von Gründen den Vertragsschluss zu widerrufen. Die Widerrufsbelehrung finden Sie auf unserer Website (www.faac-shop.de).
13.2 Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen, die eine Lieferung von Waren beinhalten, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
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Abnahme:
14.1 Die gelieferte, montierte oder in Betrieb genommene Ware gilt als abgenommen, wenn dies vom Besteller bestätigt wird, jedoch spätestens 14 Tage nach Montage, Inbetriebnahme oder Benutzung.
14.2 Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn wir den Besteller einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert haben.
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Mängelhaftung/Gewährleistung:
15.1 Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich durch Anzeige in Textform uns gegenüber zu rügen. Soweit sich später ein Mangel zeigt, hat der Besteller diesen
uns unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt. In diesem Fall entfallen sämtliche Mängelrechte des Bestellers. Beanstandungen unserer Lieferungen müssen Unternehmer sofort, spätestens aber 8 Tage nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung in Textform rügen. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
15.2 Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringen der Ware hat der Besteller bereits bei Wareneingang die Obliegenheit, die für den Einbau oder das Anbringen und die für anschließende bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zu prüfen und uns Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen, soweit eine Prüfung dieser Eigenschaft nach Art und Beschaffenheit der Ware zu diesem Zeitpunkt zumutbar ist. Unterlässt der Besteller die Mängelanzeige in Bezug auf Eigenschaften gemäß Ziffer 15.1 Satz 1, obwohl ihm eine Prüfung zumutbar gewesen wäre, oder zeigt er die Mängel nicht rechtzeitig an, gilt die Ware insoweit als genehmigt. In diesem Fall stehen dem Besteller Mängelrechte in Bezug auf solche Mängel nicht zu.
15.3 Unterlässt es der Besteller im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware, die hierfür und die anschließende bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen, mit zumutbarem Aufwand überprüfbaren äußeren und inneren Eigenschaften der Ware vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu prüfen, handelt er grob fahrlässig i.S.v. §§ 439 Abs. 3, 442 Abs. 1 S.2 BGB. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Bestellers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder von uns eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.
15.4 Stellt der Besteller Mängel der Ware fest, ist er verpflichtet, uns die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und uns eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Bei Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Bis zum Abschluss der Überprüfung durch uns darf der Besteller nicht über die beanstandete Ware verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden.
15.5 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Bestellers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder erfolgt diese trotz angemessener Frist- und Nachfristsetzung durch den Besteller, so ist dieser nach seiner Wahl berechtigt, Minderung oder – wenn der Mangel nicht nur geringfügig ist – Rücktritt zu verlangen.
15.6 Hat der Besteller die bei Gefahrübergang mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er von uns gem. § 439 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der in Ziff. 15.8 und 15.9 dargelegten Bestimmungen verlangen.
15.7 Erforderlich i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Besteller durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Ein Vorschussrecht des Bestellers für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Es ist dem Besteller auch nicht gestattet, mit Aufwendungsersatzansprüchen für Aus- und Einbaukosten einseitig ohne unsere Einwilligung mit unseren Kaufpreisforderungen oder anderweitigen Zahlungsansprüchen aufzurechnen. Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Bestellers, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn einschließlich kalkulatorischer Gewinnzuschläge, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig.
15.8 Sind die Kosten der Nacherfüllung einschließlich der vom Besteller geltend gemachten Aufwendungen i. S. d.
- 439 Abs. 3 BGB unverhältnismäßig – insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit – sind wir berechtigt, die Nacherfüllung und den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern.
15.09 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind in dem Umfang ausgeschlossen, wie sich diese Aufwendungen erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers oder als vertraglich vereinbart worden war, verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
15.10 Bei unberechtigten Mängelrügen hat der Besteller die uns hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn der Besteller erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.
15.11 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten gerechnet ab Ablieferung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 (arglistiges Verschweigen), § 445 b Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) bei Verbrauchereigenschaft des Letztkäufers und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
15.12 Erbringen wir Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners.
15.13 Rückgriffsansprüche gem. §§ 445 a, 478 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Bestellers berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang. Wir haften nur unserem Vertragspartner gegenüber; somit sind Gewährsleitungsansprüche nicht abtretbar.
15.14 Auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel haften wir im Übrigen nur nach Maßgabe der Regelungen gemäß Ziff. 16.
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Allgemeine Haftungsbegrenzung:
16.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haften wir für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit uns kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden. Eine Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
16.2 Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Besteller anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
16.3 Die sich aus 16.1 und 16.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der gelieferten Ware übernommen haben. Das gleiche gilt, soweit wir mit dem Besteller eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware getroffen haben.
16.4 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Bestellers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
16.5 Die Einschränkungen in 16.1, 16.2 und 16.4 gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
16.6 Für die Haftung wegen groben Verschuldens, sowie für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
16.7 Für Mängelansprüche gelten die Verjährungsfristen gemäß Ziffer 15.
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Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht:
17.1 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile Augsburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
17.2 Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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Sonstiges:
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Regelungen treten soweit vorhanden die gesetzlichen Vorschriften. Das gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.